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AGB

Verkauf nur an gewerbliche Wiederverkäufer wie Facherrichter und Elektroinstallateure.
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss
Für alle gewerblichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lieferers, die auch maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten ist, zustande; die Auftragsbestätigung bedarf der Textform. Mündliche
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung des Lieferers in Textform. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Rechnungsstellung und -
wenn nichts anderes vereinbart ist - ohne jeden Abzug.
3. Versand und Gefahrübergang
Bei Lieferungen ohne Aufstellung und Montage geht die Gefahr mit Zugang/Übergabe auf den Besteller über.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb, oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über.
4. Lieferzeit
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich.
Der Lieferer versucht, Bestellungen innerhalb von 3 Arbeitstagen zu bearbeiten, ohne dass der Besteller daraus einen Anspruch für sich herleiten kann.
Im Übrigen setzt die Einhaltung von Lieferterminen voraus, dass der gesamte Auftrag klargestellt ist, die bestellerseitigen Voraussetzungen erfüllt sind und eine vereinbarte Anzahlung termingerecht eingegangen ist. Bei Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, zum Beispiel höhere Gewalt, Unfall, Feuer, Sturm, Streik, etc. verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hätte diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.
Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Lieferer in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistungen nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch eine Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist sofort fällig. Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gestützt werden kann.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware des Lieferers entstehenden Erzeugnisse zu dem vollen Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Besteller tritt schon hiermit alle seine Forderungen an den Lieferer ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Gewährleistung
Der Lieferer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen für die Dauer von 2 Jahren seit Auslieferung bzw. Erbringung der Leistungen.
Der Besteller hat in dieser Zeit Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und Mängeln; der Besteller ist zunächst auf diesen Nacherfüllungsanspruch beschränkt. Die Nacherfüllung hat unverzüglich nach den technischen Erfordernissen zu erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Fehler oder Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller
weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Nur für innerdeutsche Lieferungen ab dem 01.01.2018: Notwendige Aufwendungen des Bestellers, die bei ihm im Zusammenhang mit berechtigten Nacherfüllungsverlangen anfallen, werden für Tätigkeiten in einem Umkreis von 30 km von seinem Geschäftssitz beschränkt und mit einem Stundensatz von maximal 25,00 € vergütet.

Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Besteller einen Fehler nicht angezeigt oder nicht hat aufnehmen lassen oder der Besteller trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat oder die Gegenstände unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden sind, insbesondere seitens des Bestellers unmittelbar Eingriffe vorgenommen
wurden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und/oder Inbetriebnahme. Gewährleistungsansprüche sind in Textform geltend zu machen.
8. Haftung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder es läge die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vor.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragsauslegung
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Reichelsheim im Odenwald. Gerichtsstand ist Michelstadt, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Lieferung nur an gewerbliche Wiederverkäufer. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wollen die Vertragsparteien diese durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vereinbarung ersetzen. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen wird dadurch nicht berührt.

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